Anwaltswechsel: Wann und wie ist der Wechsel eines Rechtsanwalts möglich?

In der rechtlichen Auseinandersetzung kann es vorkommen, dass man mit dem beauftragten Rechtsanwalt unzufrieden ist oder das Gefühl hat, dass die Zusammenarbeit nicht optimal verläuft, so dass der Wunsch nach einem Anwaltswechsel besteht. Weitere Gründe für den Wunsch eines Anwaltswechsels können auch sein, dass der bisherige Anwalt den Auftrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (z. B. Mutterschutzvorschriften) nicht fortführen kann. 

In solchen Fällen stellt sich die Frage: Kann ich meinen Anwalt einfach wechseln? Nachfolgend erläutere ich die Kündigungsmöglichkeiten, die Voraussetzungen für einen Wechsel und die Besonderheiten, wenn eine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung vorliegt.

Kündigungsmöglichkeiten

Ordentliche Kündigung

In der Regel kann ein Mandatsverhältnis gekündigt werden. Dies geschieht in der Regel durch eine einseitige Kündigungserklärung. Es ist jedoch ratsam, die Kündigung mindestens in Textform oder schriftlich per Einschreiben-Einwurf unter Zeugen zu versenden, um einen Nachweis über den Zugang zu haben. Eine Frist für die Kündigung gibt es nicht, es sei denn, im Mandatsvertrag sind spezifische Regelungen getroffen worden.

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche Gründe können beispielsweise sein:

  • Schlechte Kommunikation: Wenn der eigene Anwalt nicht auf Anfragen reagiert oder Informationen nicht rechtzeitig bereitstellt.
  • Unzureichende Vertretung: Wenn der Anwalt nicht die erforderlichen Schritte unternimmt oder die Interessen des Mandanten nicht angemessen vertritt.
  • Vertrauensverlust: Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt nachhaltig gestört ist.

In solchen Fällen sollte die Kündigung ebenfalls nachweislich erfolgen (und die Gründe klar dargelegt werden).

Anwaltswechsel bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung

Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, die eine Deckungszusage für die Anwaltskosten erteilt hat, sind einige zusätzliche Aspekte zu beachten:

Abstimmung mit der Versicherung bzw. Zustimmung der Rechtsschutzversicherung vor einem Anwaltswechsel

In der Regel sollte der Wechsel eines Anwalts mit der Rechtsschutzversicherung abgestimmt bzw. deren Zustimmung eingeholt werden. Dies ist wichtig, da die Versicherung nur für die Kosten aufkommt, die im Rahmen der genehmigten Anwaltsvertretung entstehen. Zudem sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung regelmäßig vor, dass Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels nicht getragen werden:

„Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.“

Ein Wechsel ohne Zustimmung kann daher dazu führen, dass die Versicherung die Kostenübernahme für die Mehrkosten verweigert. 

Der Anwaltswechsel muss „objektiv erforderlich“ sein, damit die Versicherung auch diese Kosten übernimmt. Dies ist regelmäßig insbesondere der Fall, wenn 

  1. der Grund für den Anwaltswechsel nicht vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist.
  2. der Anwalt seinen Vertragsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Mehrkosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass ein vorgerichtlich beauftragter Rechtsanwalt die Vertretung im gerichtlichen Verfahren nicht übernehmen kann. Würde der erste Anwalt auch im gerichtlichen Verfahren tätig weden, gäbe es eine Anrechnung aufgrund von Vorbemerkung 3 Abs. (4) Vergütungsverzeichnis zum RVG. In diesem Beispiel bewirkt der Anwaltswechsel, dass der Mandant höhere Anwaltskosten zu tragen hat.

Fristen und Formalitäten eines Anwaltswechsels

Es ist ratsam, die Rechtsschutzversicherung frühzeitig über den geplanten Wechsel zu informieren und die notwendigen Formalitäten zu klären. Oftmals verlangen Versicherungen, dass der neue Anwalt direkt mit ihnen in Kontakt tritt, um die Deckungszusage zu bestätigen.

Kostenfolge eines Anwaltswechsels: Darf der bisherige Anwalt seine Vergütung fordern?

Bitte beachten Sie, dass bei einer Mandatskündigung der bisherige Rechtsanwalt in der Regel seinen Vergütungsanspruch behält (§ 15 Abs. 4 RVG, § 628 Abs. 1 BGB). 

Sofern der Mandant das Mandatsverhältnis kündigt, weil der Anwalt durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst hat, so steht dem bisherigen Anwalt ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Mandanten kein Interesse haben. 

Es sollte daher der Versuch unternommen werden, etwaige Unregelmäßigen (kurzfristig! und nachweislich) zu klären.

Fazit

Der Wechsel des Rechtsanwalts ist in vielen Fällen unkompliziert möglich, solange die Kündigung ordnungsgemäß erfolgt und gegebenenfalls die Zustimmung der Rechtsschutzversicherung eingeholt wird. Bei Unzufriedenheit mit der anwaltlichen Vertretung sollte man nicht zögern, die eigenen Interessen zu wahren und gegebenenfalls einen Wechsel in Betracht zu ziehen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche Nachteile zu vermeiden.

Kontaktieren Sie mich

Wenn Sie Fragen bzw. Unterstützung zu einem (angedachten) Anwaltswechsel haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

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Tel.: 0911/14897011
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Rechtliche Hinweise

Sämtliche Informationen in den Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Eine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall geht damit nicht einher.