Vertragsfreiheit und Formfreiheit.
Kann eine minderjährige Person nach deutschem Recht wirksam einen Vertrag abschließen? In Deutschland gilt grundsätzlich die sog. Vertragsfreiheit und Formfreiheit.
- Die Vertragsfreiheit bedeutet, dass grundsätzlich jeder mit jedem einen wirksamen Vertrag abschließen kann, der Rechte und Pflichten vorsieht.
- Die Formfreiheit bedeutet, dass es grundsätzlich keine gesetzliche Anforderung gibt, dass bestimmte Verträge oder rechtliche Erklärungen in einer spezifischen Form abgefasst werden müssen, um gültig zu sein. Ausnahmen sind bspw. die Bürgschaft oder die Kündigung eines Arbeitsvertrages (für beide Erklärungen gilt die strenge Schriftform nach § 766 BGB bzw. § 623 BGB).
Angebot und Annahme
Entscheidend für einen wirksamen Vertragsschluss ist in der Regel ein „konkretes“ Angebot auf den Abschluss eines Vertrages (z. B. bei einem Kaufvertrag nach § 433 BGB muss das Angebot den Kaufgegenstand und den Kaufpreis beinhalten) und deren Annahme. Die Form dieser Erklärungen sind grundsätzlich formfrei, d.h. auch ein mündliches Angebot und eine mündliche Annahme sind rechtlich bindend.Als Ausnahme wird bspw. die notariellen Beurkundung von Verträgen angeordnet, wenn es um den Erwerb von Grundstücken geht (§ 311b BGB).
Besondere Vorschriften
Für Minderjährige gelten jedoch besonderen Regelungen gem. §§ 104 ff. BGB:
- Verträge mit Kindern unter 7 Jahren sind nichtig. Das bedeutet, dass solche Verträge keine rechtliche Wirkung haben. Dies folgt daraus, da bereits das Angebot- bzw. die Annahmeerklärung eines unter sieben Jährigen schlicht rechtlich unwirksam ist.
- Ab 7 Jahren können Minderjährige “rechtlich vorteilhafte” Geschäfte abschließen. Das sind Geschäfte, die für sie von Vorteil sind, d.h. dem Minderjährigen ausschließlich Vorteile geben. Weitere Möglichkeit für einen wirksamen Vertragsschluss ist die (vollständige!) Bewirkung der vertragsmäßigen Leistung mit Mitteln, die dem Minderjährigen zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (sog. „Taschengeld-Ausnahme“ oder „Taschengeldparagraph“).
- Für alle anderen Verträge ist grundsätzlich das Einverständnis der Eltern erforderlich. Wenn ein Minderjähriger einen Vertrag abschließen möchte, der nicht “rechtlich vorteilhaft” ist (z. B. ein Mobilfunkvertrag), müssen die Eltern zustimmen (im Voraus) oder den Vertrag nachträglich genehmigen.
Fazit: Hat ein Minderjähriger ohne die erforderliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter einen rechtlich nachteiligen Vertrag geschlossen, bedeutet dies nicht immer, dass aus diesem Vertrag Rechte und Pflichten resultieren.
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