Untervermietung ohne Erlaubnis?

Untervermietung ohne Erlaubnis: Rechtliche Grauzonen im deutschen Mietrecht

Als Mieter in Deutschland stehen Sie manchmal vor der Herausforderung, andere Personen in Ihrer Wohnung aufzunehmen – sei es ein Partner, ein Familienmitglied oder ein Untermieter. Doch was, wenn Ihr Vermieter nicht zustimmt? In diesem Rechtstipp beleuchte ich die rechtlichen Aspekte der Untervermietung ohne Erlaubnis und zeige Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben.

Die rechtliche Grundlage: § 540 BGB und für Wohnraumietverhältnisse § 553 BGB

Das deutsche Mietrecht regelt in § 540 BGB die Gebrauchsüberlassung an Dritte. Grundsätzlich benötigen Sie als Mieter die Erlaubnis des Vermieters, um Ihre Wohnung ganz oder teilweise einem Dritten zu überlassen. Aber es gibt Ausnahmen und Grauzonen, die Sie kennen sollten.

Wann dürfen Sie ohne Erlaubnis untervermieten?

  1. Ehe- oder Lebenspartner: Das Zusammenleben mit einem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner ist grundsätzlich erlaubt.
  2. Enge Familienangehörige: Kinder oder Eltern dürfen in der Regel ohne explizite Erlaubnis aufgenommen werden.
  3. Besuchsweise Aufnahme: Kurzfristige Besuche sind normalerweise kein Problem.
  4. Härtefälle: In bestimmten Situationen kann ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung bestehen, z.B. bei finanziellen Engpässen (§ 553 BGB). Diesen Anspruch müsste man notfalls gerichtlich durchsetzen: Die Klage muss auf die Erlaubniserteilung zur Aufnahme eines konkret benannten Dritten gerichtet sein

Die Untervermietung ohne Erlaubnis als Grauzone: Wohngemeinschaften und längerfristige Gäste

Bei der Aufnahme von Mitbewohnern oder längerfristigen Gästen wird es kompliziert. Hier einige Punkte zu beachten:

  • Verhältnismäßigkeit: Die Anzahl der zusätzlichen Personen sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Wohnungsgröße stehen.
  • Keine gewerbliche Nutzung: Regelmäßige, kurzzeitige Vermietungen (z.B. Airbnb) sind ohne Erlaubnis in der Regel nicht zulässig.
  • Informationspflicht: Auch wenn keine Erlaubnis nötig ist, sollten Sie den Vermieter über längerfristige Gäste informieren.

Risiken und Konsequenzen

Eine unerlaubte Untervermietung kann schwerwiegende Folgen haben:

  • Abmahnung durch den Vermieter
  • Kündigung des Mietverhältnisses und Schadensersatzforderungen

Fazit: 

Vorsicht und Kommunikation sind der Schlüssel. Das deutsche Mietrecht bietet einige Spielräume, aber auch klare Grenzen. Bevor Sie jemanden in Ihre Wohnung aufnehmen, sollten Sie:

  1. Ihren Mietvertrag gründlich prüfen
  2. Das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen
  3. Im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen. Jeder Fall ist individuell, und die rechtliche Lage kann komplex sein. 
  4. Für das Wohnraummietrecht gibt es eine Sonderregelung in § 553 BGB. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

Ich kann ich Ihnen helfen, Ihre spezifische Situation zu bewerten und die besten Handlungsoptionen zu finden.

Haben Sie Fragen zur Untervermietung oder anderen mietrechtlichen Vertragsthemen (z. B. Beendigung eines Mietvertrages)?

Zögern Sie nicht, mich bei Fragen zu kontaktieren:

Gemeinsam finden wir eine Lösung, die Ihre Rechte als Mieter wahrt und gleichzeitig rechtliche Risiken minimiert.

Rechtliche Hinweise

Sämtliche Informationen in den Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Eine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall geht damit nicht einher.