Bonitätsauskunftskosten als Schadenersatz bei Schuldnerverzug – was das neue BGH‑Urteil vom 11.6.2026, Az. VII ZR 93/25 & 96/25 für Sie bedeutet

Sie bekommen Mahnungen, eine Lastschrift wurde zurückgebucht oder ein Abschlag blieb aus – und plötzlich steht ein Inkassoschreiben im Briefkasten. Das verunsichert. Ich erkläre kompakt und praxisnah, was der BGH jetzt klargestellt hat und wie Sie reagieren können – ob privat oder als Unternehmen.

Kernaussage des Urteils zur Bonitätsauskunft

  • Der BGH hat entschieden: Kosten für vorprozessuale Bonitätsauskünfte (z. B. Schufa‑Abfragen), die ein Gläubiger vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens einholt, sind grundsätzlich kein erstattungsfähiger Verzugsschaden.
  • Begründung: Solche Auskünfte sind aus der ex‑ante‑Sicht einer vernünftig wirtschaftenden Person in der Regel nicht erforderlich, um ein Erkenntnisverfahren einzuleiten, durchzuführen und einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Ohne besondere Umstände darf der Gläubiger diese Kosten also nicht vom säumigen Schuldner ersetzt verlangen.

Was das praktisch heißt

  • Für Schuldner: Sie müssen solche Auskunftskosten (häufig nur ein paar Euro) in der Regel nicht zahlen, wenn der Gläubiger sie als Verzugsschaden geltend macht. Das schützt auch Verbraucher mit Zahlungsschwierigkeiten vor zusätzlichen, in vielen Fällen unangemessenen Forderungen.
  • Für Gläubiger / Unternehmen: Vorsicht mit vorgerichtlichen Bonitätsabfragen – die Kosten lassen sich nach dieser Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen als Verzugsschaden durchsetzen. Wenn Sie solche Auskünfte einholen, dokumentieren Sie unbedingt besondere Umstände, die sie tatsächlich erforderlich machen (z. B. konkrete Hinweise auf bevorstehende Vermögensverlagerung, drohende Insolvenz).
  • Für Inkassodienstleister: Abrechnungen mit Positionen für Bonitätsauskünfte können gerichtlichen Erfolg riskieren, wenn die Auskunft nicht hinreichend begründet wurde.

Wann eine Bonitätsauskunft und Bonitätsauskunftskosten doch erstattungsfähig sein kann

  • Nur bei besonderen, nachgewiesenen Umständen, die aus der ex‑ante‑Sicht die Einholung der Auskunft zur Wahrung oder Durchsetzung der Forderung erforderlich machen (z. B. konkrete Anzeichen, dass der Schuldner Vermögen beiseiteschafft oder eine bevorstehende Insolvenz naheliegt).
  • Ohne solche Umstände bleibt es bei der Grundregel: kein Ersatz.

Meine 3 konkreten Empfehlungen (für Schuldner und Gläubiger)

  1. Schuldner: Prüfen Sie jede Inkassoforderung genau – fordern Sie eine detaillierte Aufstellung; die Erstattungspflicht von Bonitätsauskunftskosten können Sie regelmäßig bestreiten.
  2. Gläubiger/Unternehmen: Dokumentieren Sie Gründe, bevor Sie kostenpflichtige Bonitätsabfragen veranlassen; kommunizieren Sie Mahnungen klar und setzen Sie zunächst kostengünstige Maßnahmen ein (z. B. Nachfrist, Zahlungserinnerung).
  3. Alle Parteien: Holen Sie rechtliche Beratung ein, wenn Forderungen oder Inkassoposten strittig sind – oft lässt sich eine Eskalation vermeiden.

Jetzt beraten lassen zu Bonitätskosten!

  • Sie sind überzeugt, dass eine Forderung unberechtigt ist oder möchten prüfen lassen, ob Inkassokosten zulässig sind? Kontaktieren Sie uns zur Erstprüfung – kurz, klar, pragmatisch.

Kontaktieren Sie mich

Wenn Sie Fragen haben bzw. Unterstützung rund um Forderungen, sei es bei der Geltendmachung von Ansprüchen oder der Abwehr von Forderungen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

Webseite: https://binichimrecht.de
Tel.: 0911/14897011
E-Mail: ra@binichimrecht.de

Rechtliche Hinweise

Sämtliche Informationen in den Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Eine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall geht damit nicht einher.