Reiserücktrittsversicherung bei Vorerkrankung: Was du wissen solltest

Reisen ist für viele von uns eine der schönsten Möglichkeiten, dem Alltag zu entfliehen und neue Abenteuer zu erleben. Doch was passiert, wenn du aufgrund einer Erkrankung deine Reise nicht antreten kannst? Hier kommt die Reiserücktrittsversicherung ins Spiel – ein Thema, das oft mit vielen Fragen und Unsicherheiten verbunden ist. Lass uns gemeinsam einen Blick darauf werfen, wie du dich optimal absichern kannst, ohne dabei den Spaß am Reisen zu verlieren.

Was ist eine Reiserücktrittsversicherung?

Eine Reiserücktrittsversicherung schützt dich vor finanziellen Verlusten, wenn du deine Reise aus bestimmten Gründen absagen musst. Dazu zählen unter anderem 

  • Unfälle, 
  • Tod,
  • der Verlust des Arbeitsplatzes oder
  • auch schwere unerwartete Erkrankungen

Eine Erkrankung ist schwer, wenn die Erkrankung dergestalt ist, dass der Reiseantritt aus objektiver Sicht, d.h. aus Sicht eines verständigen Dritten, nicht mehr zumutbar wäre (vgl. Landgericht Kassel, Urteil vom 05.10.2021 – 5 O 459/21, openJur 2022, 7623 Rn. 36).

Doch wie sieht es aus, wenn du bereits an einer Vorerkrankung leidest? Hier wird es spannend!

Vorerkrankungen und ihre Auswirkungen auf eine Reiserücktrittsversicherung

Wenn du an einer Vorerkrankung leidest, kann das Auswirkungen auf deine Reiserücktrittsversicherung haben. Viele Versicherungen schließen bestimmte Vorerkrankungen von der Deckung aus. Das bedeutet, dass du im Falle einer Stornierung aufgrund deiner bestehenden Erkrankung möglicherweise auf den Stornokosten der Reise sitzen bleibst. 

Aber keine Sorge! Es gibt auch Versicherungen, die speziell auf die Bedürfnisse von Reisenden mit Vorerkrankungen eingehen. Hier ist es wichtig, die Vertragsbedingungen genau zu lesen und im Zweifelsfall direkt beim Versicherer vor Abschluss der Versicherung und des Reisevertrages nachzufragen.

Darüberhinaus ist eine Vorerkrankung nur dann für die Leistungspflicht schädlich, wenn man im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung von dem Eintritt des Versicherungsfalles wusste bzw. damit rechnen musste. 

Hinweise: Viele Versicherer behaupten, dass Grunderkrankungen, die phasenweise in ein akutes Stadium treten können, keine unerwartet schweren Erkrankungen seien (vgl. Amtsgericht München, Urteil vom 18.6.2002 – 163 C 9983/02). Gut zu wissen: Dies sieht die überwiegende Rechtsprechung anders: Unerwartet ist eine Erkrankung im Rahmen einer Reiserücktrittskostenversicherung dann, wenn sie auch bei bestehen einer (chronischen) Vorerkrankung, wenn es sich nicht um eine zwingende und vorhersehbare Folge der letztgenannten handelt. Durfte danach der Versicherungsnehmer einer solchen Versicherung vernünftigerweise die Reise buchen, weil mit einer akuten Verschlechterung nicht zu rechnen war, besteht Versicherungsschutz (OLG Köln, VersR 2010, 379, im Ergebnis bestätigt durch BGH, Beschluss vom 21.09.2011 – IV ZR 227/09, zit. n. juris; LG Duisburg; Urteil v. 12.10.2012 – 7 S 187/11, zit. n. Juris). Es ist wichtig, seine Rechte zu kennen, besonders wenn die Grunderkrankung stabil ist und kein akutes Auftreten zu erwarten war.

Tipps für die richtige Wahl der Reiserücktrittsversicherung und der Nachweis des Leistungsfalls

  1. Informiere dich gründlich: Schau dir verschiedene Anbieter an und vergleiche die Bedingungen. Achte besonders auf die Klauseln zu Vorerkrankungen.
  2. Frage nach: Scheue dich nicht, beim Versicherer nachzufragen, welche Vorerkrankungen möglicherweise ausgeschlossen sind und ob es spezielle Policen für Reisende mit Vorerkrankungen gibt.
  3. Lies die Erfahrungsberichte: Oft können dir Erfahrungsberichte anderer Reisender helfen, die richtige Entscheidung zu treffen. Vielleicht findest du sogar jemanden, der in einer ähnlichen Situation war wie du.
  4. Lassen Sie sich bei einer Grunderkrankung über Ihre Reisefähigkeit beraten: Wenn ein Arzt vor der Buchung der Reise um Rat gefragt wurde und keine Bedenken anmeldete, liegt keine Voraussehbarkeit vor (so Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage 1998, Rn 13 zu § l ABRV und Rn 3 zu § 2 ABRV unter Angabe auch der abweichenden Meinungen) (vgl. Amtsgericht München, Urteil vom 18.6.2002 – 163 C 9983/02).
  5. Nachweis des Leistungsfalls: Nach der Rechtsprechung muss eine schwere Erkrankung objektiv gegeben sein, d.h. der ärztliche Verdacht der schweren Form einer Krankheit, die auch leicht verlaufen kann, genügt nicht, wenn sich keine Indizien für die schwere Form feststellen ließen (vgl. AG Bottrop, Urteil vom 31.07.2002 – 10 C 202/02, OLG München, VersR 1987, S. 1032). Diese Rechtsprechung sollte beim Ausstellen eines ärztlichen Attestes unbedingt beachtet werden: Der Arzt sollte also konkrete Feststellungen dokumentieren.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Wenn deine Reiserücktrittsversicherung die Kostenübernahme verweigert, kannst du dich an die Ombudsmänner der Versicherungen wenden. Sie unterstützen dich bei Streitigkeiten zu Reiserücktritt und Reiseabbruch: 

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin


Informationen über die Ombudsfrau für Versicherungen, das Beschwerdeverfahren
und weitere Kontaktmöglichkeiten finden unter: www.versicherungsombudsmann.de

Fazit

Eine Reiserücktrittsversicherung ist ein wichtiger Bestandteil deiner Reisevorbereitungen, besonders wenn du an einer Vorerkrankung leidest. Lass dich nicht von Ängsten abhalten, die Welt zu entdecken! Informiere dich, vergleiche Angebote und finde die Versicherung, die zu dir passt.

Brauchst Du Unterstützung?

Wenn du Fragen hast oder Unterstützung bei einer Versicherung, speziell mit einer Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung, benötigst, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt gerne zur Seite.

Webseite: https://binichimrecht.de
Tel.: 0911/14897011
E-Mail: ra@binichimrecht.de

Rechtliche Hinweise

Die Informationen in diesem Beitrag dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung für Ihren konkreten Fall dar.