Im Rahmen von (zivil-)gerichtlichen Auseinandersetzungen kann die Frage nach der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen, die über ein (heimlich) mitgehörtes Telefonat getätigt werden, von entscheidender Bedeutung sein. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zeugenaussage werden im nachfolgenden Rechtstipp beschrieben.
1. Grundsatz der Verwertbarkeit von Beweismittel – Zeugenaussagen
Im Zivilprozessrecht stehen unterschiedliche Beweismittel zur Verfügung (z. B. Begutachtung durch Sachverständige, Einnahme eines Augenscheins).
Zeugenaussagen sind grundsäzlich ebenfalls ein wichtiges Beweismittel, die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit vorausgesetzt. Die Verwertbarkeit einer Zeugenaussage hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art und Weise, wie der Aussageninhalt erlangt wurde.
2. Offenlegung des mitgehörtes Telefonat
Wenn während eines Telefonats offenbart wird, dass ein Zeuge/Dritter mithört, und alle Parteien damit einverstanden sind, kann die Aussage des mithörenden Zeugen in der Regel als gerichtsverwertbar angesehen werden. In diesem Fall liegt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Vertraulichkeit vor, da alle Beteiligten über die Anwesenheit des Zeugen informiert sind und dem Mithören zugestimmt wird. Die Aussage kann somit als Teil des Beweisverfahrens in den Zivilprozess eingeführt werden.
Das gilt auch bei einer stillschweigenden nachweisbaren Duldung, die nach einem Hinweis auf das Einschalten eines Lautsprechers im Schweigen liegen kann, BVerfG NJW 2003, 2375 (für Mithören, hier übertragbar).
3. Heimlich mitgehörtes Telefonat
Anders verhält es sich beim heimlichen Mithören. Wenn ein Zeuge ein Telefonat ohne Wissen und Zustimmung der Gesprächspartner mithört, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Deutschland ist das heimliche Mithören von Gesprächen in der Regel unzulässig und kann gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen.
Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit klargestellt, dass Zeugenaussagen, die aus heimlich mitgehörten Gesprächen stammen, oft als unzulässig angesehen werden. Dies liegt daran, dass die betroffenen Parteien nicht in die Beweiserhebung einwilligen konnten und somit ihre Rechte verletzt wurden. In solchen Fällen könnte die Aussage des mithörenden Zeugen als unzulässig verworfen werden, da sie auf einem rechtswidrigen Beweis beruht. Ein heimliches Mithören kann auch dazu führen, dass der Zeuge überdies nicht mal als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gesprächspartners vernommen werden darf, der von dem Mithören keine Kenntnis hat (vgl. z. B. BAG, NJW 2010, 104, beck-online).
3. Ausnahmen von der Offenlegung des Mithörens
In bestimmten Ausnahmesituationen ist ein heimliches Mithören zulässig:
- Dies ist etwa bei anonymen belästigenden Anrufen oder zur Dokumentation einer Straftat (z. B. Erpressung, Bedrohung, wiederholte Beleidigung) der Fall. Bloße Beweisführungsinteressen allein genügen in der Regel nicht, um einen Verzicht auf das Einverständnis des Gesprächspartners mit einem Mithören zu rechtfertigen (vgl. DSB 2014, 272, beck-online).
- Eine Ausnahme liegt ferner vor, wenn der Inhalt des Telefongesprächs zufällig von einem Zeugen mithört werden kann, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat. Hier liegt ebenfalls keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor (vgl. BAG, NJW 2010, 104, beck-online).
4. Tipp für die Prozesstaktik (Lösung)
In manchen Situationen ist es prozesstaktisch ratsamer, wenn unmittelbar ein Zeuge mit dem Führen des Telefonats mit deinem Geschäftspartner beauftragt wird (z. B. Vertragsverhandlung, Geltendmachung von Mängelrechten). Der Zeuge und seine Aussagen können dann ohne weiteres vor Gericht verwertet werden. Werden solche Telefonate / Schriftverkehr von einem selbst durchgeführt, ist eine Zeugenstellung nicht möglich und man kann allenfalls als „Partei“ angehört werden, § 448 ZPO.
5. Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verwertbarkeit von Zeugenaussagen mithörender Dritter im Zivilprozessrecht stark von der Art des Mithörens abhängt. Während die Offenlegung des Mithörens in der Regel zu einer zulässigen Zeugenaussage führt, kann das heimliche Mithören die Verwertbarkeit der Aussage erheblich beeinträchtigen. Es ist daher ratsam, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen, um die individuellen Umstände und die möglichen rechtlichen Konsequenzen zu klären.
Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtliche Hinweise
Die Informationen in diesem Beitrag dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung für Ihren konkreten Fall dar.