Die Meldung von Mieter:innendaten an Grundversorger ist ein Thema, das viele Vermieter:innen und Verwalter:innen betrifft. Besonders in Zeiten, in denen sich gesetzliche Rahmenbedingungen ändern, ist es wichtig, gut informiert zu sein. Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, hat kürzlich einen Beschluss gefasst, der zur Rechtssicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Mieter:innendaten an Grundversorger beiträgt. Aber was bedeutet der Beschluss konkret für Sie als Vermieter:in?
Was ist die Datenschutzkonferenz (DSK)?
Die Datenschutzkonferenz ist ein Gremium, das sich aus den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zusammensetzt. Ihr Ziel ist es, einheitliche Standards und Empfehlungen für den Datenschutz in Deutschland zu entwickeln. In Anbetracht der neuen Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz hat die DSK klargestellt, dass die Übermittlung von Mieter:innendaten an Grundversorger unter bestimmten Bedingungen rechtlich zulässig ist.
Die neue Regelung im Überblick
Ab dem 6. Juni 2025 wird es für Mieter:innen nicht mehr möglich sein, innerhalb der ersten sechs Wochen nach Wohnungsübergabe einen Stromversorger zu wählen. Wenn sie vor der Wohnungsübernahme keinen eigenen Vertrag abgeschlossen haben, wird der Grundversorger automatisch die Stromkosten in Rechnung stellen. Dies führt dazu, dass Vermieter:innen und Verwalter:innen die Identität der neuen Mieter:innen an den Grundversorger übermitteln müssen, um rechtliche und finanzielle Probleme zu vermeiden.
Wichtige Punkte zur Datenübermittlung
- Berechtigtes Interesse: Die DSK hat festgestellt, dass die Übermittlung von Mieter:innendaten durch Vermieter:innen an den Grundversorger durch berechtigte Interessen gerechtfertigt ist. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe.
- Information der Mieter:innen: Vermieter:innen müssen die Mieter:innen gemäß Art. 13 Abs. 3 DS-GVO rechtzeitig über die beabsichtigte Datenübermittlung informieren. Am besten geschieht dies bereits beim Abschluss des Mietvertrags als Ergänzung bei den Datenschutzhinweisen.
- Fragen zur Stromversorgung: Es empfiehlt sich, die Mieter:innen zu fragen, ob sie bereits einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben oder ob sie sich selbst beim Grundversorger anmelden werden. So könnte man die Datenübermittlung möglichst vermeiden.
Datenschutz sowie Rechte und Pflichten der Mieter:innen
Es ist wichtig zu beachten, dass Mieter:innen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 StromGVV ebenfalls eine Mitteilungspflicht haben. Dennoch ist die Übermittlung der Mieter:innendaten durch Vermieter:innen in Fällen erforderlich, in denen keine Rückmeldung über einen Vertragsschluss mit einem Energieversorger des Mieters vorliegt.
Praktische Tipps für Vermieter:innen
- Frühzeitige Kommunikation: Informieren Sie Ihre Mieter:innen frühzeitig über die Notwendigkeit, einen Stromlieferungsvertrag abzuschließen und zwar vor der Wohnungsübergabe.
- Dokumentation/Datenschutzhinweise: Halten Sie alle Datenschutz-Informationen und Rückmeldungen der Mieter:innen schriftlich fest, um im Zweifelsfall abgesichert zu sein. So sind Sie auf der sicheren Seite sich bei der Datenübermittlung auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) stützten zu können.
- Fragen Sie aktiv nach: Fragen Sie Ihre Mieter:innen, ob diese bereits vor Schlüsselübergabe/Wohnungsübergabe einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben und dokumentieren Sie die Rückmeldung.
Kontaktieren Sie mich
Wenn Sie Fragen bzw. Unterstützung bei der Gestaltung bzw. Aktualisierung Ihrer Datenschutzhinweise und/oder Mietverträge benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:
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Rechtliche Hinweise
Sämtliche Informationen in den Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Eine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall geht damit nicht einher.