Filesharing
Filesharing (z. B. über Filesharing-Programme (P2P-Clients) wie Torrent, Vuze (Azureus), BitComet und Transmission für das Filesharing-Protokoll BitTorrent oder MLDonkey, Shareaza und eMule für das Filesharing-Protokoll eDonkey2000) ist ein rechtlich komplexes Thema, das insbesondere Urheberrecht, Täterschaft und Störerhaftung betrifft. Abmahnungen werden ausgesprochen, um Urheberrechte zu schützen und die illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten (z. B. Bild, Film und Musiksstücken) zu verhindern. Sie dienen als rechtliche Maßnahme, um die Verantwortlichen zur Unterlassung und gegebenenfalls zur Zahlung von Schadensersatz zu bewegen. Hier sind einige wichtige Punkte die man beachten sollte:
1. Täterschaft
Der Täter bietet urheberrechtlich geschützte Werke zum Download an. Auch das Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit kann zu Mitverantwortung führen.
2. Störerhaftung
Dritte, wie (Internet-)Anschlussinhaber, können haftbar gemacht werden, wenn sie zur Rechtsverletzung beitragen. Störer ist, wer in irgendeiner Art und Weise einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten einerseits und der Rechtsverletzung andererseits herstellt, die rechtliche Möglichkeit zur Rechtsverletzung hat und dem die Maßnahme zur Störungsbeseitigung zumutbar ist.
Ein Störer haftet auf Beseitigung und Unterlassung, jedoch nicht auf Schadenersatz.
ACHTUNG: In vielen Fällen von Filesharing-Abmahnungen wird geschrieben, dass die Person, die den Internetanschluss hat, auch Störer sei und deshalb Schadenersatz zahlen muss.
Dieser Vorwurf resultiert daraus, dass ein Rechteinhaber regelmäßig (nur) die IP-Adresse des Anschlussinhabers für eine Filesharing-Abmahnung herausfinden kann und den Anschlussinhaber in der Folge als Täter oder zumindest als Störer behandelt.
TIPP: Lassen Sie deshalb bestenfalls anwaltlich prüfen, ob die Forderung berechtigt ist!
3. Ansprüche des Rechteinhabers beim Filesharing
- Unterlassungsanspruch: Anspruch, die rechtswidrige Handlung zu unterlassen. Eine Erklärung des Verantwortlichen (Täter und/oder Störer), in dem sich dieser strafbewehrt verpflichtet, die rechtswidrige Handlung zu unterlassen. Vorteile sind die Vermeidung von Gerichtsverfahren, jedoch kann es als Schuldeingeständnis gewertet werden und kann mit einer hohen Vertragsstrafe verbunden sein, falls die Unterlassungserklärung nicht eingehalten wird. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sich bei der Ausformulierung anwaltich beraten zu lassen und, wenn überhaupt, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
ACHTUNG: Eine einmal abgegeben strafbewehrte Unterlassungserklärung ist lebenslang gültig und der Gläubiger muss vor Gericht bei einem erneuten Verstoß gegen die Verpflichtung kein Verschulden mehr nachweisen, vielmehr muss der Unterlassungsschuldner sich vor Gericht entkräften. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte daher gut überlegt sein!
- Schadensersatzanspruch: Anspruch auf Schadensersatz für wirtschaftliche Verluste (z. B. in Form einer Lizenzanalogieberechnung) und die wirksam ausgesprochene Filesharing-Abmahnungen.
- Auskunftsanspruch: Informationen über die Herkunft und Verbreitung der verletzten Werke.
- Beseitigungsanspruch: Anspruch nach Entfernung oder Unzugänglichmachung der rechtswidrig verbreiteten Inhalte. Dieser Anspruch zielt darauf ab, die rechtswidrige Situation zu beenden, die durch die Urheberrechtsverletzung entstanden ist.
In der Regel werden auch diese Rechte in einer Filesharing – Abmahnung geltend gemacht.
4. Anwaltsgebühren beim Filesharing
Die Berechnung der Anwaltsgebühren erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängt vom Streitwert ab. Geringe Streitwerte führen zu niedrigeren Gebühren, während hohe Streitwerte die Kosten erheblich steigern können.
5. Streitwerte beim Filesharing
Der Streitwert ist auch entscheidend für die Berechnung der Gerichtskosten. Dieser variieren stark, abhängig von der Art des Werkes und dem Umfang der Verletzung und liegt oft zwischen mehreren tausend und zehntausend Euro, was die Höhe der Schadensersatzansprüche beeinflusst. Letztendlich ist die Festlegung der Höhe des Streitwerts durch das Gericht entscheidend.
TIPP: Gem. § 97a UrhG ist bei natürlichen Personen, die nicht gewerblich oder selbständig beruflich handeln, der Streitwert für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche grundsätzlich auf 1.000 Euro begrenzt.
6. Fazit
Bei rechtlichen Fragen zu Filesharing ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um rechtliche Risiken zu minimieren und die besten Schritte zu unternehmen.
Wenn Sie Fragen zu einer Abmahnung wegen Filesharing haben (z. B. als abgemahnter Anschlussinhaber), stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtliche Hinweise
Sämtliche Informationen in den Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Eine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall geht damit nicht einher.