Wenn das geliebte Auto durch ein Fremdverschulden beschädigt wird, stellen sich schnell Fragen: Muss ich reparieren lassen oder geht eine fiktive Abrechnung? Kann ich eine Markenwerkstatt bzw. Kosten einer Markenwerkstatt durchsetzen? Und was passiert, wenn das Fahrzeug vorher oder nachträglich noch einmal beschädigt wird? Hier erkläre ich praxisnah, was Sie rechtlich wissen müssen — kurz, verständlich und mit Blick auf reale Fallgestaltungen.
Kernaussage in einem Satz
Bei Abrechnung nach Gutachten (fiktive Abrechnung) ist für den Schadensersatz maßgeblich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zum Zeitpunkt des ersten Schadens — spätere Beschädigungen oder Zahlungen wegen nachfolgender Unfälle beeinflussen den Anspruch gegen den Erstschädiger grundsätzlich nicht.
Warum das wichtig ist
Viele denken: „Wenn mein Wagen später nochmal kaputtgeht und ich dann mehr Geld bekomme, muss ich das an den ersten Schädiger anrechnen.“ Das ist nicht automatisch so. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25) hat klargestellt:
Für die fiktive Abrechnung zählt das Schicksal der Sache nach dem ersten Schadensereignis grundsätzlich nicht. Eine spätere Regulierung eines anderen Unfalls ist kein automatisch anrechenbarer Vorteil gegenüber dem ersten Schädiger.
Praxisfall (vereinfacht)
- Erstschaden: Garagentor fällt aufs Fahrzeugdach — Gutachten: Wiederbeschaffungswert 2.900 €, Restwert 685 €. Vorabbegleichung: 860 €.
- Vor der Entscheidung: weiterer Verkehrsunfall — neues Gutachten, andere Werte; Versicherer zahlt für den zweiten Unfall.
- Frage: Muss die Zahlung aus dem zweiten Unfall auf die Forderung gegen den Erstschädiger angerechnet werden?
- Antwort: Nein — die Zahlung wegen des späteren Unfalls ist keine Realisierung des ursprünglichen Restwerts und steht in keinem ausreichenden kausalen Zusammenhang mit dem ersten Schadensereignis; der Anspruch gegen den Erstschädiger bleibt davon unberührt (so das Revisionsgericht). Die Regulierung des späteren Verkehrsunfalls ist somit nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.
Was bedeutet das konkret für Geschädigte?
- Sie dürfen bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich die Gutachtenwerte zugrunde legen (Wiederbeschaffung minus Restwert).
- Ein späterer Unfall und dessen Regulierung führen nicht automatisch zur Kürzung des Anspruchs gegen den Erstschädiger.
- Ein tatsächlich erzielter, über dem Gutachtenwert liegender Erlös aus dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs ist nur dann anzurechnen, wenn er ohne außergewöhnliche (überobligationsmäßige) Anstrengungen erzielt wurde und in engem Zusammenhang mit dem ersten Schadensereignis steht. Bei BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25, schied eine solche Anrechnung aus.
- Das Wirtschaftlichkeitsgebot bleibt bestehen: Handeln Sie nicht fahrlässig teuer — wählen Sie im Rahmen des Zumutbaren.
Tipps für Betroffene (konkret & handlungsorientiert)
- Gutachten zeitnah einholen — dokumentiert Wiederbeschaffungs- und Restwert sauber.
- Markenwerkstatt durchsetzen: Bei fiktiver Abrechnung können Sie in der Regel die Rechnung einer Markenwerkstatt als Maßstab nehmen, wenn die Kosten nach Gutachten üblich und nachvollziehbar sind.
- Zahlungen genau dokumentieren: Notieren Sie alle Zahlungen und wofür sie geleistet wurden (Ersterschaden vs. späterer Unfall).
- Nicht übereilt verkaufen: Verkaufen Sie das unreparierte Fahrzeug nur nach sorgfältiger Abwägung; ein tatsächlicher Verkaufserlös kann – unter den genannten Bedingungen – angerechnet werden.
- Bei Unklarheiten anwaltlichen Rat holen: Gerade wenn mehrere Schadensereignisse zeitlich nahe liegen oder Gutachtenwerte stark voneinander abweichen, ist rechtliche Begleitung sinnvoll.
- Unternehmensmandanten: Prüfen Sie in Ihrer Praxis/Flotte intern die Dokumentations- und Gutachtenprozesse — klare Prozesse reduzieren Risiko und ermöglichen saubere Forderungsdurchsetzung.
Kurze Checkliste für den ersten Schritt
- Gutachten beauftragen (unverzüglich)
- Alle Zahlungen und Angebote schriftlich sichern
- Fotos, Schadenstag, Zeugen notieren
- Entscheidung: Abrechnung fiktiv nach Gutachten vs. Reparatur in Werkstatt dokumentieren
- Bei mehreren Unfällen: Trennung der Schadensfälle klar darstellen
Kontaktieren Sie mich
Wenn Sie Fragen bzw. Unterstützung bei der (Verkehrs-)Unfallregulierung benötigen, sei es bei der Geltendmachung von Ansprüchen oder der Abwehr von Forderungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:
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