Beratungshilfeschein und Prozesskostenhilfe

Ich betreibe eine Anwaltskanzlei, die keine Mandanten abweist. Geld sollte kein Hindernis für den Zugang zur Justiz sein. Wenn Sie finanzielle Unterstützung benötigen und deshalb Ihre rechtlichen Interessen nur mit Hilfe eines Beratungshilfescheins oder der Prozesskostenhilfe (PKH) in Anspruch nehmen können, bin ich für Sie da. Eine Ablehnung kann jedoch im Einzelfall nach § 16a BORA bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen (z. B. Verhinderung an der Beratung/Vertretung durch berufliche Überlastung, nicht einschlägiges Fach- bzw. Rechtsgebiet).

1. Voraussetzungen für die Beratungshilfe (§ 1 Beratungshilfegesetz – BerHG):

Beratungshilfe wird auf Antrag für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO gewährt, wenn

  • Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
  • keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
  • die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

2. Gegenstand der Beratungshilfe (§ 2 Beratungshilfegesetz – BerHG):

  • Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.
  • Das Gericht gewährt Beratungshilfe in allen rechtlichen Angelegenheiten. Handels es sich bei Ihrem rechtlichen Fragestellung um Fragen aus dem Strafrecht und/oder des Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es Beratungshilfe nur für eine Beratung.
  • Das Gericht gewährt keine Beratungshilfe in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

3. Voraussetzungen und Gegenstand der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO):

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bitte beachten Sie zudem:

  • Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend abändern/aufheben und
  • auch eine ratenweise Zahlung der Kosten anordnet.
  • Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss. D.h. zum Beispiel, dass im Falle des Verlierens Sie trotz der bewilligten Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegenseite (u.a. gegnerische Parteikosten, gegnerische Anwaltskosten) zu erstatten haben. Daneben kommt die Erfüllung der eigentlichen Forderung der Gegenseite.

4. Weitere Informationen zum Thema Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe: