Ärztliche Behandlungsfehler können schwerwiegende Folgen für Patienten haben. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Fragen zu Schadensersatz, Beweislast und Verjährung.
Was ist ein ärztlicher Behandlungsfehler?
Ein ärztlicher Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt von den anerkannten medizinischen Standards abweicht und dadurch dem Patienten ein Schaden entsteht. Dies kann beispielsweise durch falsche Diagnosen, fehlerhafte Behandlungen (z. B. bei einer Operation) oder unzureichende Aufklärung (z. B. wurde nicht hinreichend über die Risiken aufgeklärt oder alternative Behandlungsmöglichkeiten) geschehen.
Schadensersatzumfang
Wenn ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, haben Patienten Anspruch auf Schadensersatz. Dieser umfasst in der Regel:
- Heilbehandlungskosten: Alle Kosten, die durch die fehlerhafte Behandlung entstanden sind und für deren Heilung notwendig sind(dazu gehören weitere medizinische Kosten, Fahrtkosten, Haushaltsführunsschaden).
- Schmerzensgeld: Eine Entschädigung in Geld für erlittene Schmerzen und Leiden.
- Verdienstausfall: Wenn der Patient aufgrund des Fehlers arbeitsunfähig ist, kann er auch für entgangenes Einkommen entschädigt werden.
- Vermehrte Bedürfnisse: Umbaukosten der Wohnung, bei einer dauerhaften Schädigung (z. B. rollstuhlgerechter Umbau des Badezimmers)
Beweislast
Die Beweislast liegt in der Regel beim Patienten. Das bedeutet, dass der Patient nachweisen muss, dass ein Behandlungsfehler vorlag und dass dieser Fehler für den entstandenen Schaden verantwortlich ist. Gutachter können helfen, die medizinischen Standards zu klären und den Fehler zu belegen. Für gesetzlich Krankenversicherte kann u.a. die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MD) mit einem Gutachten beauftragen. Auch kann man sich an die Gutachterkommissionen für Behandlungsfehler der Landesärztekammern und Landeszahnärztekammern wenden.
Um einen Nachweis zu haben, ist es wichtig sich vom Behandler eine Kopie der vollständigen Patientenakte aushändigen zu lassen (bestenfalls gestützt auf das Recht auf eine Kopie nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung).
Bei einem groben Behandlungsfehler trägt in der Regel der Behandler die Beweislast. Das bedeutet, dass der Arzt nachweisen muss, dass er nicht fehlerhaft gehandelt hat. Grobe Behandlungsfehler sind solche, die so offensichtlich sind, dass sie ohne tiefere medizinische Kenntnisse erkennbar sind, wie beispielsweise das Vergessen eines Operationswerkzeugs im Körper des Patienten oder das Verabreichen eines falschen Medikaments.
In diesen Fällen wird vermutet, dass der Fehler ursächlich für den Schaden war, und der Patient muss nicht mehr nachweisen, dass der Fehler zu dem erlittenen Schaden geführt hat. Dies erleichtert es dem Patienten, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.
Verjährung
Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und dem der Patient von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. In bestimmten Fällen kann die Verjährung jedoch auch länger ausgesetzt werden, beispielsweise wenn der Patient erst später von dem Behandlungsfehler erfährt.
Fazit
Ärztliche Behandlungsfehler sind ernstzunehmende Vorfälle, die weitreichende Folgen für Patienten haben können. Es ist wichtig, sich über die eigenen Rechte zu informieren und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen. Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollten Sie nicht zögern, sich Unterstützung zu suchen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Wenn Sie Fragen zum Medizinrecht (z. B. Behandlungsfehler) haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtliche Hinweise
Sämtliche Informationen in den Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Eine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall geht damit nicht einher.